Statuten
unseres Vereines “Bauernladen Virgen”
(1) Der Verein führt den Namen „Bauernladen Virgen”.
(2) Er hat seinen Sitz in 9972 Virgen und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Europäischen Union, vornehmlich aber auf den Bezirk Osttirol und die Nationalpark-Regionen Hohe Tauern in Tirol, Salzburg und Kärnten.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
a) die Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes in jeder Hinsicht,
b) die Förderung des Vertriebes heimischer, vorwiegend landwirtschaftlicher Produkte,
c) die Förderung und Pflege von partnerschaftlichen Beziehungen zwischen (bäuerlichen) Erzeugern und Verbrauchern,
d) die Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen Landwirten/Bauern und nicht bäuerlicher/urbaner Bevölkerung und
e) die Förderung der Direktvermarktung, insbesondere durch Bereitstellung eines Vereinslokales
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten, ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Abhaltung von Sitzungen, Veranstaltungen, Versammlungen und Vorträgen;
b) Öffentlichkeitsarbeit;
c) Zusammenarbeit mit befreundeten Vereinen und bäuerlichen Direktvermarktungsbetrieben;
d) Werbung für den Verkauf heimischer, vorwiegend landwirtschaftlicher Produkte;
e) Organisation von Verkaufsstandorten für die Mitglieder, insbesondere durch Bereitstellung eines „Bauernladen”;
f) Organisation nicht auf Gewinn gerichteter geselliger Zusammenkünfte und Veranstaltungen, um die Gemeinschaftspflege (§ 2 lit. d) in der Gemeinde zu fördern
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Außerordentliche Beiträge der Mitglieder
c) Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln
d) Erträgnisse aus diversen Veranstaltungen und sonstige Einnahmen
e) Subventionen von öffentlichen (Bund, Land und Gemeinde) und privaten Stellen;
f) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines erhalten die Mitglieder keine finanzielle Entschädigung für ihre bisherige Vereinstätigkeit bzw. Vereinsmitgliedschaft.
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die heimische Produkte in der Region selbst produzieren bzw. herstellen und sich an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die heimische Produkte in der Region selbst produzieren bzw. herstellen und sich an der Vereinsarbeit nicht beteiligen. Unterstützende Mitglieder sind solche, die den Verein lediglich materiell unterstützen. Ehrenmitglieder sind jene, denen die Ehrenmitgliedschaft wegen besonderer Verdienste verliehen wird.
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten sowie wegen unehrenhaften und/oder vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden.
(1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Die Teilnahme an der Generalversammlung, das Stimmrecht, sowie das aktive und das passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch nehmen könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung von Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeitrag in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich innerhalb von vier Monaten ab Beginn des neuen Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per Fax oder per e-mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch die Obfrau/Obmann.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung bei der Obfrau/Obmann schriftlich, mittels Fax oder per e-mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden durch ihre gesetzlichen Vertreter bzw. durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten. Die Mitglieder und ihre gesetzlichen Vertreter können sich durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter nur ein weiteres Mitglied vertreten. Die Bevollmächtigung zur Ausübung des Stimmrechtes darf nur ordentlichen Mitgliedern erteilt werden.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (siehe abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der jeweiligen Einladung hinzuweisen.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bei gleichzeitiger Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung der/die Stellvertreter(in). Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) die Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) die Wahl, Bestellung und Enthebung (aus wichtigen Gründen) der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
d) die Entlastung des Vorstandes;
e) die Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, für außerordentliche und für unterstützende Mitglieder;
f) die Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und dessen/deren Stellvertreter(in), Schriftführer(in), Kassier(in) und dessen/deren Stellvertreter(in) sowie zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist der/die Rechnungsprüfer(in) verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Sollte auch der/die Rechnungsprüfer(in) handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand wird von der Obfrau/vom Obmann, bei dessen Verhinderung von ihrem/seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung der/die Stellvertreter(in). Ist auch diese(r), obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder aus wichtigen Gründen entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) die Vorbereitung der Generalversammlung;
c) die Beschlussfassung auf Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung durch die Obfrau/durch Obmann;
d) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Beschlussfassung darüber, bis zu welchem Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Kalenderjahr die Obfrau/der Obmann ohne weitere Zustimmung eines Vorstandmitglieds vermögenswerte Dispositionen vornehmen kann;
e) die Aufnahme und der Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
f) die Aufnahme, Kündigung bzw. Entlassung von Arbeitnehmern des Vereins
(1) Der Obmann/die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer/die Schriftführerin unterstützt den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns/der Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns/der Obfrau und des Kassiers, dies unter Berücksichtigung einer Beschlussfassung gemäß § 13 lit. d. dieser Satzung. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes/der Obfrau bzw. des Schriftführers/der Schriftführerin deren Stellvertreter.
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist dies eine „Schlichtungseinrichtung” iSd Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den Bestimmungen der ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei gleichzeitiger Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen. Das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen ist dem Hilfs- und Solidaritätsfonds der Gemeinde Virgen zu übertragen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes, fällt das verbleibende Vereinsvermögen sohin an den Hilfs- und Solidaritätsfonds der Gemeinde Virgen zur Verwendung ausschließlich für Zwecke der Hilfe in Notfällen (gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich im Sinne der §§ 34 ff BAO).